Satzung

§1 - Name

Der Verein trägt den Namen "Das Rudel". Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 - Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

1. die Pflege mittelalterlichen Brauchtums und mittelalterliche Lebensart und

2. die Förderung des geschichtlichen Wissens über die Zeit des Mittelalters und

3. die Förderung der Schwertkunst und anderer mittelalterlichen Kampftechniken und die öffentliche Darbietungen von Schaukämpfen unter Verwendung historischer Fechtanleitungen.

Diesen Aufgaben dienen unter anderem Zusammenkünfte zum Austausch und zur Verbreitung von Wissen über die Zeit des Mittelalters, sowie Besuch von und Teilnahme an mittelalterlichen Märkten und anderen Veranstaltungen mit mittelalterlichem Charakter.

Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden.

Alle Verwaltungsorgane und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus. Aufwendungen können auf Beschluß des Beirats erstattet werden, sofern sie den Zwecken des Vereins dienen. Auslagen werden durch den Schatzmeister gegen Vorlage der Belege erstattet.

§3 - Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

1. Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten außerhalb oder innerhalb des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In jeglicher anderer Hinsicht genießen sie dieselben Rechte und obliegen denselben Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

2. Mitgliedschaft auf Probe.
Die Erlangung der Mitgliedschaft zum Verein setzt die Absolvierung einer Probezeit vorraus. Diese beginnt mit der Beantragung der Mitgliedschaft und endet mit der Entscheidung des Vorstands gemäß §3 Abs. 3 der Vereinssatzung. Die Probezeit soll mindestens drei Monate, längstens 6 Monate betragen. Der Beirat und der Ehrenrat sind gemeinsam ermächtigt, hiervon abweichende Entscheidungen zu treffen.

3. Ordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Jedes ordentliche Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres besitzt in der Vollversammlung eine Stimme und hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht wird ab der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.

4.Körperschaftsmitgliedern.
Körperschaftsmitglieder sind Mitglieder, die durch ein Mitglied ihres Vertretungsorgans die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen.

(2) Der Beirat und der Ehrenrat entscheiden gemeinsam unverzüglich durch mehrheitliche Abstimmung über die Aufnahme als Mitglied. Der Antragsteller ist unverzüglich über die Entscheidung des Beirates und Ehrenrates schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Nichtannahme kann ein erneuter Antrag an die Vollversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme als Mitglied. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Jedes Mitglied kann an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen, es ist hierzu aber nicht verpflichtet.

§4 - Beitragspflicht

Die Mitgliedschaft begründet Beitragspflicht. Diese beginnt rückwirkend mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliedschaft erworben ist; sie endet mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Die Beitragshöhe und -fälligkeit wird durch einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder bestimmt.

Der Vorstand ist ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§5 - Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

durch Tod oder durch Austrittserklärung - eine solche Erklärung muß durch Einschreiben oder persönlich Vorlage beim Vorstand eingegangen sein - oder durch Ausschluß.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine Ämter.

§6 - Ausschluß

Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied

1. das Ansehen oder die Ziele des Vereins gefährdet oder

2. durch fahrlässiges oder unverantwortliches Handeln sich oder andere gefährdet oder

3. dem Verein mehr als 100,- Euro schuldet.

Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Beirat. Der Ausschluß wird ausgesprochen durch den Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluß muß dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung durch den Beirat gegeben werden. Der Ausschluß hat sofortige Wirkung.

Im Falle eines Ausschlusses steht dem Ausgeschlossenen das Recht zu, binnen 7 Tagen beim Vorstand zu beantragen, daß die Vollversammlung über die Aufrechterhaltung des Ausschlusses endgültig entscheidet.

Durch Ausschluß oder Austritt werden die Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber dem Verein nicht berührt. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins; Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden nicht zurückerstattet bzw. vergütet.

§7 - Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern (§3 Abs. 1 Ziff. 1-3) zusammen.

(2) Die ordentliche Vollversammlung hat alljährlich bis zum 31. März stattzufinden.

(3) In besonderen Fällen ist eine außerordentliche Vollversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird, von

1. wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder

2. dem Beirat durch Mehrheitsbeschluß oder

3. allen drei Vorstandsmitgliedern.

(4) Einladungen zur Vollversammlung müssen allen Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, bis spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich zugestellt werden. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Tag des Poststempels.

(5) Zutritt zur Vollversammlung haben alle Mitglieder. Rede- und Stimmrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder, sofern sie ihre Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr erfüllt haben.

(6) Das Stimmrecht in der Vollversammlung soll persönlich in Anwesenheit ausgeübt werden, allerdings kann durch schriftliche Willenserklärung, die dem Vorstand während der Vollversammlung vorgelegt werden muß, ein Mitglied sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. Zu keiner Zeit jedoch darf ein Mitglied mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.

(7) Die Vollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Personen anwesend sind:

1. zwei Mitglieder des Vorstandes oder drei Mitglieder des Beirates

2. und 1/3 der sonstigen Mitglieder in persona oder durch Stimmübertragung.

Wird festgestellt, daß die Vollversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist innerhalb von zwei Wochen erneut zu einer Vollversammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden sonstigen Mitglieder beschlußfähig ist, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes und ein weiteres Mitglied des Beirates teilnehmen.

(8) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(9) Von jeder Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftwart, einem weiteren Vorstandsmitglied sowie einem Mitglied des Beirates, das nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu unterzeichnen ist.

§8 - Zuständigkeit der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich und ausschließlich einem anderen Gremium des Vereins zugewiesen sind.
Sie ist insbesondere ausschließlich zuständig für die folgenden Angelegenheiten:

a). Genehmigung des Protokolls der letzten Vollversammlung,

b). Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß §12 Abs. 4. Wird ein Vorstandsmitglied abgewählt, so muß die Vollversammlung das freiwerdende Amt auf der gleichen Sitzung neu besetzen. Den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt ein Mitglied des Vereins, das nicht dem Vorstand angehört.

c). Wahl und Abwahl der Mitglieder des Beirates gemäß §10 Abs. 1 Ziff. 2,

d). Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

e). Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

f). Entlastung des Vorstandes. Den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt ein Mitglied des Beirates, das nicht Mitglied des Vorstandes ist.

g). Beschlußfassung zu Satzungsänderungen nach Vorschlägen des Beirates oder einzelner Mitglieder. Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung müssen 2/3 der Mitglieder des Vereins in persona anwesend sein, und es bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gewertet werden.

h). Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Beirates,

i). Wahl und Abwahl des Ehrenrates.

j). Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Vereinsbeiträge nach vorheriger Anhörung des Vorstandes und eines Mitgliedes des Beirates,

k). Wahl des Kassenprüfers sowie eines Stellvertreters,

l). Beschlußfassung über Entscheidungen, die den Verein mit mehr als 1.000,-- Euro belasten. Ausschlaggebend ist jeweils der Gesamtwert der Entscheidung einschließlich etwaiger Folgekosten.

m). Sie ist außerdem zuständig für die Behandlung von anderen Tagesordnungspunkten sowie gegebenenfalls für die Beschlußfassung.

(2) Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Vollversammlung müssen 10 Tage vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(3) Anträge zur Tagesordnung der außerordentlichen Vollversammlung können auf der außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden, sofern es nicht um Beschlüsse zur Satzung oder um Angelegenheiten geht, die anderen Gremien des Vereins zur ausschließlichen Beschlußfassung vorbehalten sind.

§9 - Vergabe von Ämtern

(1) Die Vergabe von Ämtern ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die Mitglieder des Vereins sind.

(2) Kein Mitglied darf mehr als ein satzungsgemäßes Amt ausüben.

(3) Scheidet ein Amtsinhaber vorzeitig aus, so bestellt der Beirat bis zur nächsten Vollversammlung kommissarisch einen Ersatz. Der bei der Vollversammlung neu gewählte Amtsinhaber versieht dieses Amt nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorgängers.

§10 - Beirat (Erweiterter Vorstand)

(1) Der Beirat besteht aus:

1. dem Vorstand des Vereins,

2. bis zu drei weiteren Mitgliedern des Vereins, die für zwei Jahre von der Vollversammlung gewählt werden.

(2) Für jeden Kandidaten gemäß Abs. 1 Ziff. 2 muß ein gesonderter Wahlvorschlag eingereicht werden, der die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten enthält. Jeder Wahlvorschlag muß von 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber drei Mitgliedern unterschrieben sein (entfällt bei Wiederwahl). Der Vorschlag muß mindestens 10 Tage vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Jeder Bewerber soll angeben, für welchen Aufgabenbereich innerhalb des Beirates er sich bewirbt.

(3) Der Beirat wählt bei Bedarf unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von einem Jahr und zwar unabhängig von der Dauer, für die sie noch in den Beirat gewählt sind.

Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen vor Ende seiner Wahlperiode aus, dann wählt der Beirat auf seiner nächsten Sitzung einen neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden für die Restlaufzeit der Wahlperiode.

(4) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden, soweit erforderlich, mindestens einmal im Quartal einberufen, ferner, wenn wenigstens drei Beiratsmitglieder es unter Angabe von Gründen beantragen.
Einladungen sind unter Mitteilung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag zuzuschicken. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Beirates oder sein Stellvertreter, zugegen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so muß unter Beachtung der Einwochenfrist eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Auf der jeweils konstituierenden Sitzung übernimmt der Älteste den Vorsitz, bis ein Vorsitzender gewählt ist.
Der Beirat stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Beirat hat über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Beirates oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§11 - Zuständigkeit des Beirates

(1)Der Beirat ist ausschließlich zuständig für die Wahl des Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreters.

(2)Der Beirat ist außerdem zuständig für folgende Angelegenheiten:

1. Vorschläge an die Vollversammlung zur Wahl von Ehrenmitgliedern,

2. Vorschläge an die Vollversammlung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

3. Vorschläge an die Vollversammlung über Satzungsänderungen und Formulierung derselben,

4. Bildung von Arbeitsausschüssen,

5. Festlegung erforderlicher Termine,

6. Beschlüsse über Anschaffungen und Investitionen, die den Verein mit mehr als 250,--Euro und bis zu 1.000,-- Eurobelasten. Ausschlaggebend ist jeweils der Gesamtwert der Entscheidung einschließlich etwaiger Folgekosten.

7. Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern nach §6. Hierzu ist eine Stellungnahme des Ehrenrates einzuholen.

§12 - Der Vorstand

(1) Mitglieder des Vorstandes sind:

1. Erster Vorsitzender,

2. Zweiter Vorsitzender und Schatzmeister,

3. Dritter Vorsitzender und Schriftwart.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Ausrichtung aller Veranstaltungen verantwortlich. Er entscheidet über Belastungen des Vereins mit einem Gesamtwert von bis zu 250,-- Euro. Ausschlaggebend ist jeweils der Gesamtwert der Entscheidung einschließlich etwaiger Folgekosten.

(3) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden sowie durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem 3. Vorsitzenden vertreten.

(4) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vorbehaltlich einer Abwahl, gewählt. Wiederwahl in derselben Funktion ist möglich.

(5) Für jeden Kandidaten muß ein gesonderter Wahlvorschlag eingereicht werden, der die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten enthält. Jeder Wahlvorschlag muß von 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber drei Mitgliedern unterschrieben sein (entfällt bei Wiederwahl). Der Wahlvorschlag muß mindestens 10 Tage vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

§13 - 1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er ist alleinvertretungsberechtigt.

§14 - 2. Vorsitzender (Schatzmeister)

Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er erstellt die Jahresabrechnung und überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Wird aus gegebenem Anlaß ein Haushaltsplan für den Verein aufgestellt, so ist der Schatzmeister für dessen Einhaltung verantwortlich. Er hat an allen Planungen, die die Finanzen des Vereins berühren, mitzuwirken. Im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand aus den Reihen des Beirates einen Stellvertreter.

§15 - 3. Vorsitzender (Schriftwart)

Der Schriftwart führt die Protokolle der Vollversammlung und der Vorstandssitzungen. Ihm obliegt die Verwaltung der Mitgliederkartei. Er ist ferner zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und die Herausgabe der Vereinsmitteilungen.
Bei ihm sind sämtliche Protokolle für alle Mitglieder frei zugänglich archiviert. Einzelexemplare in Kopie werden auf einfache Anforderung hin den Mitgliedern übersandt. Im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand aus den Reihen des Beirates einen Stellvertreter.

§16 - Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus bis zu drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Er wählt seinen Obmann aus seiner Mitte. Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Ehrenrat soll bei Streitigkeiten, die sich unter den Mitgliedern des Vereins aus dem Vereinsleben heraus ergeben, auf Antrag vermitteln.
Der Ehrenrat muß ferner eine Empfehlung an den Beirat aussprechen, wenn über den Ausschluß eines Mitgliedes des Vereins gemäß §6 entschieden werden muß.

§17 - Kassenprüfer

Zur Prüfung der Jahresabrechnung wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, die nicht dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer erstellen rechtzeitig zur ordentlichen Vollversammlung einen Prüfungsbericht und sprechen eine Empfehlung aus, ob der Vorstand des Vereins entlastet werden soll.

§18 - Auflösung des Vereins

(1) Der Vorstand ist auf schriftlichen Antrag von 10 Prozent der Vereinsmitglieder, mindestens jedoch von drei Mitgliedern, verpflichtet, binnen eines Monats eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Vereinsauflösung einzuberufen. Wenn nach Ablauf dieser Frist keine Vollversammlung stattgefunden hat, sind die Antragsteller berechtigt, wirksam eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer gemäß §18 Abs. 1 einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfähigkeit einer gemäß §18 Abs. 1 einberufenen Vollversammlung hängt nicht ab von der Anwesenheit der Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates. Eine Stimmübertragung ist für einen Auflösungsbeschluß nicht zulässig. Für einen Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen nötig. Ein Auflösungsbeschluß ist jedoch erst dann wirksam, wenn eine erneut einberufene außerordentliche Vollversammlung, die zwischen 4 und 12 Wochen später stattfinden muß, den Auflösungsbeschluß mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen bestätigt.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die zum Zeitpunkt der Auflösung im Verein befindlichen Mitglieder zu gleichen Teilen. Sacheinlagen werden zu diesem Zweck unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten veräußert.

§19 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung vom 10. August 1999 in Kraft.

Darmstadt, den 10. August 1999
(letzte Ändereung der Satzung auf der Jahreshauptversammlung am 29.03.2003)